Prüfungen gem. § 68 BauO NRW

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Prüfungen gemäß § 68 BauO NRW
Vor der Erteilung einer Baugenehmigung ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes erforderlich. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Ihr Bauvorhaben den geltenden Brandschutzvorgaben entspricht.
Wann ist eine solche Bescheinigung notwendig?
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
- Nicht-Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5
- Garagen mit einer Nutzfläche von über 100 m² bis 1.000 m²
Unser Prüfverfahren – so läuft die Prüfung bei SV Zahn ab
- Individuelle Abstimmung und Sichtung Ihrer Planunterlagen
- Erstellung eines vorläufigen Prüfberichts
- Einbindung der zuständigen Brandschutzdienststelle
- Ausarbeitung eines abschließenden Prüfberichts
- Ausgabe der gestempelten Unterlagen + offizieller Bescheinigung
Unsere staatlich anerkannten Prüfsachverständigen begleiten Sie fachlich fundiert, zuverlässig und strukturiert durch den gesamten Genehmigungsprozess. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.
Weitere Leistungen
Häufige Fragen zur Prüfung gemäß § 68 BauO NRW
Nur staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz dürfen die Bescheinigung gemäß § 68 BauO NRW ausstellen.
Das hängt von Umfang, Vollständigkeit der Unterlagen und den Reaktionszeiten der zuständigen Brandschutzdienststelle ab.
Unsere Prüfleistungen gelten NRW-weit. Durch unser Team können wir kurzfristig reagieren.
Wir arbeiten digital. Einige Dienststellen fordern aber weiterhin Papier – wir beraten Sie individuell.
Ja, gesetzlich vorgeschrieben. Sie prüft u. a. Löschwasserversorgung, Zufahrt und Flächenverfügbarkeit für die Feuerwehr.