Prüfungen gem. § 68 BauO NRW

Prüfungen gem. § 68 BauO NRW

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Prüfungen gemäß § 68 BauO NRW

Vor der Erteilung einer Baugenehmigung ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes erforderlich. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Ihr Bauvorhaben den geltenden Brandschutzvorgaben entspricht.

Wann ist eine solche Bescheinigung notwendig?

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
  • Nicht-Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5
  • Garagen mit einer Nutzfläche von über 100 m² bis 1.000 m²

Unser Prüfverfahren – so läuft die Prüfung bei SV Zahn ab

  1. Individuelle Abstimmung und Sichtung Ihrer Planunterlagen
  2. Erstellung eines vorläufigen Prüfberichts
  3. Einbindung der zuständigen Brandschutzdienststelle
  4. Ausarbeitung eines abschließenden Prüfberichts
  5. Ausgabe der gestempelten Unterlagen + offizieller Bescheinigung

Unsere staatlich anerkannten Prüfsachverständigen begleiten Sie fachlich fundiert, zuverlässig und strukturiert durch den gesamten Genehmigungsprozess. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Weitere Leistungen

Häufige Fragen zur Prüfung gemäß § 68 BauO NRW

Nur staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz dürfen die Bescheinigung gemäß § 68 BauO NRW ausstellen.

Das hängt von Umfang, Vollständigkeit der Unterlagen und den Reaktionszeiten der zuständigen Brandschutzdienststelle ab.

Unsere Prüfleistungen gelten NRW-weit. Durch unser Team können wir kurzfristig reagieren.

Wir arbeiten digital. Einige Dienststellen fordern aber weiterhin Papier – wir beraten Sie individuell.

Ja, gesetzlich vorgeschrieben. Sie prüft u. a. Löschwasserversorgung, Zufahrt und Flächenverfügbarkeit für die Feuerwehr.