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Die Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer orientieren sich bezüglich der materiellen Anforderungen am "normalen Risiko", also im wesentlichen der Wohnnutzung.
Der Gesetzgeber wusste aber selbstverständlich, dass damit nicht allen Risiken entsprochen werden kann und hat daher andere Lösungen zugelassen (oder verlangt diese im Einzelfall), sofern:
Beispiel Industriebau: Kaum vorstellbar, z.b. eine Produktionshalle für Rohkarossen in der Automobilindustrie alle 40m mit Brandwänden zu teilen. Das Risiko, etwa eines Bauteilversagens infolge hoher Temperaturen im Brandfalle, wird bei dieser Nutzung kleiner sein als in vielen anderen Fällen. Lösung: Das tatsächliche Risiko kann durch eine Brandlastberechnung nach DIN 18230 quantifiziert werden. Mit diesem normierten Verfahren kann für den konkreten Einzelfall unter anderem auch die Standhaftigkeit der Tragwerkskonstruktion im Lastfall "Brand" untersucht werden. Als auf dem Gebiet des Brandschutzes spezialisiertes Ingenieur- und Sachverständigenbüro arbeiteten wir solche Nachweise und Konzepte aus. Beispiel Verkaufsstätte: Moderne Verkaufsstätten werden zunehmend zu Erlebniswelten und integrieren zahlreiche Nutzungen (Geschäfte, Gastronomie, Kinos u.s.w.) unter einem Dach. Auch für diese Fälle ent wickeln wir spezifische Konzepte, die einerseits den Ansprüchen aus der Nutzung und der Architektur entsprechen und andererseits die notwendige und vom Gesetzgeber verlangte Gebäudesicherheit gewährleisten. Der Einsatz moderner Nachweisverfahren, wie z.b. die computergestützte rechnerische Brandsimulationsrechnung, sowie die stetige Abstimmung mit den Planern und den Genehmigungsbehörden führen zu optimalen Ergebnissen. Aktuell in Nordrhein-Westfalen Die Landesbauordnung (BauO NRW) verlangt seit dem 01.06.2000 die Vorlage von Brandschutzkonzepten für Sonderbauten: Download: Landesbauordnung (BauO NRW) .pdf-Format, 184 KB § 69 Bauantrag (Auszug) (1)Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. § 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Auszug) (1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von |