Die Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer orientieren sich bezüglich der materiellen Anforderungen am "normalen Risiko", also im wesentlichen der Wohnnutzung. Der Gesetzgeber wusste aber selbstverständlich, dass damit nicht allen Risiken entsprochen werden kann und hat daher andere Lösungen zugelassen (oder verlangt diese im Einzelfall), sofern:

  • wegen der besonderen Nutzung das Risiko von der den Standardregelungen zugrundeliegenden Annahmen abweicht


  • dem Schutzziel auf andere Weise entsprochen wird


  • Beispiel Industriebau:
    Kaum vorstellbar, z.b. eine Produktionshalle für Rohkarossen in der Automobilindustrie alle 40m mit Brandwänden zu teilen. Das Risiko, etwa eines Bauteilversagens infolge hoher Temperaturen im Brandfalle, wird bei dieser Nutzung kleiner sein als in vielen anderen Fällen.
    Lösung: Das tatsächliche Risiko kann durch eine Brandlastberechnung nach DIN 18230 quantifiziert werden. Mit diesem normierten Verfahren kann für den konkreten Einzelfall unter anderem auch die Standhaftigkeit der Tragwerkskonstruktion im Lastfall "Brand" untersucht werden. Als auf dem Gebiet des Brandschutzes spezialisiertes Ingenieur- und Sachverständigenbüro arbeiteten wir solche Nachweise und Konzepte aus.

    Beispiel Verkaufsstätte: Moderne Verkaufsstätten werden zunehmend zu Erlebniswelten und integrieren zahlreiche Nutzungen (Geschäfte, Gastronomie, Kinos u.s.w.) unter einem Dach. Auch für diese Fälle ent wickeln wir spezifische Konzepte, die einerseits den Ansprüchen aus der Nutzung und der Architektur entsprechen und andererseits die notwendige und vom Gesetzgeber verlangte Gebäudesicherheit gewährleisten. Der Einsatz moderner Nachweisverfahren, wie z.b. die computergestützte rechnerische Brandsimulationsrechnung, sowie die stetige Abstimmung mit den Planern und den Genehmigungsbehörden führen zu optimalen Ergebnissen.

    Aktuell in Nordrhein-Westfalen

    Die Landesbauordnung (BauO NRW) verlangt seit dem 01.06.2000 die Vorlage von Brandschutzkonzepten für Sonderbauten:

    Download: Landesbauordnung (BauO NRW) .pdf-Format, 184 KB

    § 69 Bauantrag (Auszug) (1)Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. § 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Auszug)

    (1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von

  • Hochhäusern,

  • baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

  • baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1. 600 m² Grundfläche

  • Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche

  • Messe und Ausstellungsbauten

  • Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3. 000 m² Geschossfläche

  • Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen

  • Sportstätten mit mehr als 1. 600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als

  • 400 Tribünenplätzen

  • Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen

  • Kindergärten- und Horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räume außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen

  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten

  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen

  • Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen

  • Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug
  • baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 01. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren

  • Garagen mit mehr als 1. 000 m² Nutzfläche

  • Camping- und Wochenendplätzen

  • Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)